Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

Eingliederungshilfen

Im SGB12 §53-60 werden die Ansprüche von Sozialhilfeempfängern auf behinderungsbedingte Eingliederungshilfen geregelt. Die Leistungen können im Rahmen eines Persönlichen Budgets in Form von Geld oder Gutscheinen ausgezahlt werden. Wir empfehlen in jedem Fall Leistungen selbst im Sinne des Arbeitgebermodells zu organisieren, da erfahrungsgemäß Träger solcher Leistungen, die alles bequem organisieren auch eigene Interessen vertreten, belastende Personalwechsel vornehmen können, ihre weltanschaulichen Vorstellungen durch Dienstvorschriften gegenüber dem zur Verfügung gestellten Personal ins eigene Privatleben tragen können und manchmal sogar heimlich nachteilige Berichte aufgrund von Mißverständnissen anfertigen und so erst neue Probleme mit entsprechendem Rechtfertigungsdruck auslösen können, die eventuell wieder dem Träger finanziell nutzen.

Laut dem Urteil LSG NRW, L 20 SO 289/10 B ER haben z.B. gehörlose Studenten im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher um universitäre Vorlesungen verfolgen zu können, was hilft ungefähr einzuschätzen welche Ersatzleistungen im Zuge mangelnden Universellen Designs eingefordert werden können:

Zitat:
Umstritten war, ob es sich dabei um Hilfeleistung zur „schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ im Sinne des Paragraphen 54 SGB XII handelte. Der Landschaftsverband Rheinland hatte die Leistungen nicht bewilligt, weil er die Höherqualifikation nicht als „angemessen“ beurteilte. Die Antragstellerin benötigte in seinen Augen keine Eingliederungshilfe, da sie mit ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Das Gericht folgte nicht dieser Begründung. Einem nicht behinderten Menschen stünde es ohne weiteres offen, nach einer Ausbildung in einem Lehrberuf ein Studium zur Erweiterung der beruflichen Qualifikationen zu beginnen und von dieser Möglichkeit werde durchaus Gebrauch gemacht. Daher müssten auch behinderten Menschen mit bereits vorhandener Berufsausbildung in einem Lehrberuf die für ein Hochschulstudium erforderlichen behinderungsbedingten Hilfen finanziert werden.


Quelle: http://www.bhsa.de/nachrichten/gericht-bestaetigt-anspruch-auf-gebaerden...