Achtung Achtung!

Die ESH hat nun eine neue eigene Plattform (abrufbar im Menü unter "Enthinderung"). Auf absehbare Zeit wird jene Plattform aktueller gestaltet sein als diese hier.

Mehrbedarf bei Wohnraum

Behinderungsbedingt kann ein Mehrbedarf an Wohnraum bewilligt werden. Bei ALG2 scheinen die Kreise oder Gemeinden gerne zunächst eigene pauschale Werte zu erstellen, weswegen sich derzeit auf dieser Ebene kein einheitliches Bild bietet. Bewilligt werden manchmal 10qm mehr oder auch 15qm. Diese Werte auf denen diese regionalen Ämter meist vehement beharren sind nicht unbedingt rechtmäßig.

Mehrbedarfe

Als Ausgleich für autismusbedingte Nachteile bestehen unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Mehrbedarfe. Sozialhilfeempfänger mit Merkzeichen G können so pauschal einen Zuschlag von 17% auf den ihnen persönlich zustehenden Regelsatz erhalten. Diese 17% bekommen laut dem folgend zitierten Schreiben auch Empfänger von ALG2, welche Merkzeichen G besitzen und theoretisch aufgrund des Alters oder voller Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse Anspruch auf Grundsicherung hätten:

Kindergeld für behinderte Erwachsene

Autisten, die wegen ihrer Behinderungen außerstande sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten sind Kinder nach §32 EStG: Dementsprechend ist den Eltern für sie Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu gewähren. Das Kindergeld kann auf Antrag auch dem Autisten selbst ausgezahlt werden. Kindergeld ist rechtlich gesehen übrigens zu großen Teilen ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern und keine Sozialleistung.

Vergünstigungen nach EStG für Angehörige

Es bestehen auch verschiedene Möglichkeiten für Angehörige von Autisten im Steuerrecht Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Im Prinzip gilt das für alle oben beschriebenen Steuervergünstigungen gemäß §33 EStG auf Antrag, die auch Autisten selbst bei der eigenen Steuererklärung geltend machen können. Das Kriterium für eine Übernahme solcher Kosten ist, daß die betreffende Person sich den nachzuweisenden Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Mehrfachanrechnung nach SGB9 §76

Die zuständigen Arbeitsagenturen können Behinderten eine Mehrfachanrechnung bezüglich der Behindertenpflichtplanstellen in einem Unternehmen zugestehen. Diese Einstufung kann auch nützlich für die Zahlung von Kindergeld für erwachsene Behinderte sein, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung dafür. Die Kriterien sind im Gesetz wie folgt geregelt (§§ 76 und 72):

Vergünstigungen nach EStG für Autisten

Für Autisten als bestätigterweise von der statistischen Durchschnittsbevölkerung abweichende Personen existieren verschiedene Vergünstigungen im Steuerrecht. Ansprüche sollten durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden können, auch wenn die Pauschbeträge ausschließlich an eine Anerkennung nach SGB9 (Versorgungsamt) gekoppelt sind, denn im EStG wird anscheinend kein expliziter Bezug zum SGB9 hergestellt. Kindergeld kann auch an einen Autisten selbst ausgezahlt werden, dazu siehe die Kapitel zum Kindergeld weiter unten.

Merkzeichen H

“H” bedeutet hilflos. Autisten steht es seit Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage VersMedV im Jahr 2009 bei GdS ab 50 bis zum 18. Geburtstag gemäß VersMedV Anlage zu §2, Teil A, 5 d) bb) zu, danach wird individuell geprüft:

Zitat:
“Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.”

Merkzeichen RF

“RF” bedeutet rundfunkgebührenbefreit. Autisten erfüllen die Voraussetzungen für RF, wenn sie wegen Reizüberflutung, daraus entstehendem Leiden und Unfähigkeit der Veranstaltung halbwegs zu folgen nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen unter zumutbaren Bedingungen zu besuchen. In den meisten Broschüren steht, daß dies für alle Veranstaltungen gelten muß, was jedoch von der Rechtsprechung nicht geteilt wird und somit eine Falschinformation ist. Aus einem Urteil hierzu, das sinngemäß Aufschluß über die anzulegenden Maßstäbe gibt:

Merkzeichen B

“B” bedeutet, daß man das Recht hat kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.

Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:

Zitat:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen

Merkzeichen G

“G” steht für gehbehindert und umfasst nicht nur Probleme mit dem Gehen an sich, sondern auch mit der Orientierungsfähigkeit und Hemmnisse wegen empfindlicher Wahrnehmung und Reizüberflutung (inneres psychisches Leiden). Relevant ist auch, daß die Person sich sicher und ohne unzumutbares Leiden im städtischen Straßenverkehr (unabhängig vom eigenen Wohnort) fortbewegen kann.

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